Hospize in Baden Württemberg

Begleitung von sterbenskranken Menschen und Hilfeleistung für Angehörige

Die Hospizbewegung hat sich zur Aufgabe gemacht, Menschen jeder Altersgruppe in ihren schwersten Stunden mit all ihrer Kraft zur Seite zu stehen. Auch die Familienangehörigen benötigen gleichermaßen Aufmerksamkeit und Beistand in dieser schmerzlichen Zeit.

Sterben ist ein Teil des Lebens. Der Tod kommt unausweichlich auf jeden zu und ist somit der Bestandteil des Lebens, den die Menschen alle gemein haben. Daher sollte niemand diesen letzten Lebensabschnitt ohne helfende Worte und professionelle Hilfe beschreiten.

Hospize haben die Verantwortung übernommen sterbenskranken Menschen, ihren Angehörigen und Freunden diese Hilfe zu geben. Im Vordergrund stehen hierbei die palliativärztliche und -pflegerische Versorgung der Sterbenden und die psychosoziale und spirituelle Begleitung der Betroffenen. Es soll gewährleistet sein, dass die Rechte und Bedürfnisse des schwerkranken Menschen Priorität haben und seine Würde bis zum Ableben gewahrt wird.

Patientenverfügung

Die Diskussion um die Verbindlichkeit der Patientenverfügungen dauerte viele Jahre. Die Gerichte bis hin zur obersten Gerichtsbarkeit in Deutschland, dem Bundesgerichtshof, waren angehalten, sich mit der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen auseinanderzusetzen.

Nach dieser mehrjährigen intensiven Diskussion in Politik und Gesellschaft hat der Deutsche Bundestag am 19.06.2009 ein Gesetz zur Regelung der Patientenverfügungen verabschiedet. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen zu schaffen und das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Eine Behandlung darf nicht gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden.

Spätestens seit diesem Gesetz wird deutlich, dass der Patientenwille oberste Priorität hat. Weder Ärzteschaft noch Angehörige, weder Pflegekräfte noch Betreuende können sich über den erklärten Patientenwillen hinwegsetzen. Das gilt sowohl für den aktuell geäußerten Patientenwillen als auch dann, wenn sich der Betroffene nicht mehr selbst äußern kann und wenn er seinen Willen schriftlich in einer Patientenverfügung festgelegt hat und dieses auf eine bestimmte Heilbehandlung oder ärztlichen Eingriff zutrifft, und wenn diese Festlegungen die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation treffen.

Eine Patientenverfügung ist sinnvollerweise mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. In einer solchen Vollmacht wird eine Person mit der Vertretungsmacht ausgestattet, für den "Vollmachtsgeber", der seinen Willen nicht mehr selbst bekunden kann, Willensbekundungen abzugeben, Rechtsgeschäfte zu tätigen, für ihn Entscheidungen zu treffen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich eine Person des Vertrauens, mit der der oder die Betroffene dann in der Regel auch schon im Vorfeld über seine Vorstellungen und Wünsche gesprochen hat, mit entsprechender rechtlicher Kompetenz für die Patientin oder den Patienten einsetzen kann.

Ohne Vorsorgevollmacht kann eine Patientenverfügung schnell anders interpretiert oder benutzt werden, als der Patient oder die Patientin es gewünscht hätte, oder sie wird übergangen. In diesem Fall wird vom Betreuunegsgericht auf Antrag eine Betreuungsperson bestellt, die dann die Rechte des Betroffenen wahrnimmt. Wird eine bevollmächtigte Person oder ein Betreuungsperson bestellt, dann ist es deren Aufgabe, die in der Patientenverfügung niedergelegte Willensäußerung auch zur Geltung zu bringen. Sie dürfen ebenso wenig wie die Angehörigen ihre eigenen Entscheidungen an die Stelle derjenigen der oder des Betroffenen setzen.

In den allermeisten Fällen wird es so sein, dass Patientenverfügungen zwar Willensäußerungen enthalten, die sich aber nicht eins zu eins auf die anstehenden Entscheidungssituationen über Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe ja oder nein übertragen lassen. In diesen Situationen sieht der Gesetzgeber vor, dass sich die Ärztinnen und Ärzte, aber auch die gesetzlichen Betreuungspersonen und Bevollmächtigten an dem mutmaßlichen Willen der oder des Betroffenen zu orientieren haben.

Die festgelegte gesetzliche Regelung darf aber den in existenziellen Grenzsituationen im Einzelfall häufig notwendigen Entscheidungsspielraum nicht zum Nachteil der betroffenen Patienten und Patientinnen einengen. Sie kann nur dann hilfreich sein, wenn der Dialog zwischen allen am Entscheidungsprozess Beteiligten gefördert und damit dem Willen des oder der Betroffenen so weit wie möglich Rechnung getragen wird.

Quelle: Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V.

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